Rz. 13

Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Hierbei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sind die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben nicht angegeben, ist die Kündigung nach § 125 BGB nichtig.[1] Zweck der Vorschrift ist, dem Erklärungsempfänger eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob die Kündigung wirksam ist. Hier liegt eine häufige Fehlerquelle arbeitgeberseitiger Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen. Denn Arbeitgeber werden – in Bezug auf Arbeitsverhältnisse – regelmäßig richtigerweise dahingehend beraten, keinen Kündigungsgrund bei Formulierung der schriftlichen Kündigung anzugeben. Offenbar unter diesem Eindruck wird häufig der Kündigungsgrund eher verklausuliert als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form konkret benannt. Dies ist vor dem Hintergrund des beschriebenen Zwecks nicht ausreichend und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Beispiele

Formulierungen, wie:

  • "Grund ist Ihr Verhalten vom 27.1.2023"
  • "Sie erreichen das Leistungsziel der praktischen Ausbildung bei Weitem nicht"[2]
  • "Die Gründe wurden Ihnen in unserem heutigen Gespräch ausführlich erläutert"

sind allesamt nicht geeignet, eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu erreichen.

Die Schriftform gilt für beide Vertragsparteien. Der Begriff entspricht dem in § 126 BGB, sodass eine per E-Mail, Telefax, WhatsApp oder mittels elektronischer Signatur ausgesprochene Kündigung ebenfalls nach § 125 BGB nichtig ist.

Kündigt ein minderjähriger Auszubildender ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, hängt die Wirksamkeit der Kündigung nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Wird einem minderjährigen Auszubildenden gekündigt, muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden.[3] Ein Kündigungsschreiben, das an den Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, adressiert ist, wird diesen Anforderungen gerecht.[4] Leben die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden getrennt, ist die Zustellung bei einem der gesetzlichen Vertreter ausreichend.[5]

 

Rz. 14

Die Kündigung ist nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Hier gelten die gleichen Maßstäbe, die das BAG zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelt hat.[6] Die 2-Wochen-Frist kann durch die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bis zu dessen Beendigung gehemmt werden (§ 22 Abs. 4 Satz 2 BBiG).

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