Rz. 66

Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Das Arbeitsverhältnis wird erst mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Solange über den Auflösungsantrag nicht rechtskräftig entschieden ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn von Arbeitgeberseite die Unwirksamkeit der Kündigung anerkannt wurde und nur noch über den Auflösungsantrag zu entscheiden ist. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Auflösungsantrag zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung anstrebt, entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Arbeitsleistung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.[1]. Die Nichtaufnahme der Tätigkeit vermag in diesem Fall auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Arbeitspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB geltend macht und die Leistungserbringung in hohem Maße belastend und unzumutbar ist.[2] Andererseits ist das Urteil hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung nach § 62 ArbGG vorläufig vollstreckbar.[3] Wird das Arbeitsverhältnis durch das Arbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, kann der Arbeitnehmer daher auch dann, wenn der Arbeitgeber Berufung einlegt, die Zahlung verlangen und vollstrecken, es sei denn, der Arbeitgeber macht einen nicht zu ersetzenden Nachteil nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG glaubhaft.

 

Rz. 67

Bei der Kostenentscheidung ist nach den §§ 91, 92 ZPO darauf abzustellen, ob eine Partei voll obsiegt hat oder nur ein teilweises Obsiegen vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage obsiegt und entweder sein Auflösungsantrag zurückgewiesen wird oder dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben wird. Da Schwerpunkt des Rechtsstreits regelmäßig die Kündigungsschutzklage ist, werden dem mit dem Auflösungsantrag unterliegenden Arbeitnehmer 1/3 bis 1/4 der Kosten auferlegt.[4] Bei bezifferter Antragstellung zur Höhe der Abfindung ist ein Abweichen durch das Gericht nach § 92 ZPO zu berücksichtigen.[5]

 

Rz. 68

Bei der Streitwertfestsetzung wird neben dem Streitwert für die Kündigungsschutzklage, der nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bis zu einem Bruttovierteljahresverdienst betragen kann, nach § 42 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG nicht hinzugerechnet. Ein eigener Streitwert ist festzusetzen bei einem auf den Auflösungsantrag beschränkten Rechtsmittel.[6] Auch in diesem Fall gilt das Vierteljahresentgelt als Obergrenze nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wird um die Höhe der Abfindung gestritten, ist der Differenzbetrag maßgebend, begrenzt auf das Vierteljahresentgelt.[7]

[4] ErfK/Kiel, § 9 KSchG, Rz. 34.
[5] BAG, Beschluss v. 26.6.1986, 2 AZR 522/85, AP KSchG 1969 § 10 Nr. 3.
[6] BAG, Urteil v. 6.3.1979, 6 AZR 379/77, AP ArbGG 1953 § 72 Streitwertrevision Nr. 31.
[7] Vgl. hierzu den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2016, 929.

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