Rz. 60

Wird in einem Kündigungsschutzprozess ein Auflösungsantrag gestellt, so bestehen 3 Entscheidungsmöglichkeiten:

  1. Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Auflösungsantrag wird nicht entschieden und im Urteilstenor nicht erwähnt.
  2. Der Kündigungsschutzklage wird stattgegeben, der Auflösungsantrag ist jedoch nicht begründet. Beides wird im Tenor aufgenommen.
  3. Der Kündigungsschutzklage und dem Auflösungsantrag werden stattgegeben. In diesem Fall genügt es, wenn im Tenor die Auflösung mit Auflösungszeitpunkt und Höhe der Abfindung aufgenommen wird. Eine Feststellung zur Kündigungsschutzklage im Tenor ist nicht erforderlich.[1] Eine Aufnahme ist jedoch unschädlich und macht die Entscheidung für die Parteien klarer.
 

Rz. 61

Über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung kann nach überwiegender Meinung nur einheitlich entschieden werden. Eine Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil wegen Unwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil wegen Auflösung gegen Abfindung ist danach grds. nicht zulässig.[2] Eine Ausnahme lässt das BAG für den Fall eines Teilanerkenntnisurteils über die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu.[3] Die Trennung muss aus prozessualen Gründen unumgänglich sein.[4]

 
Hinweis

Die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung kann dazu führen, dass ein Auflösungsantrag nur aus taktischen Gründen gestellt wird (hierzu oben Rz. 20).

Wohl auch aus diesem Grund wird inzwischen vermehrt und mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass Kündigungsschutzklage und Auflösungsantrag getrennt entschieden werden können und über die Kündigungsschutzklage vorab ein Teilurteil möglich ist.[5]

 

Rz. 62

Mit der Auflösung hat das Gericht eine Abfindung festzusetzen. An bezifferte Anträge ist das Gericht nicht gebunden. Die angemessene Abfindung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG wird durch das Gericht festgesetzt. In Abweichung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann auch eine höhere als eine beantragte Abfindung festgesetzt werden.[6]

[1] BAG, Urteil v. 28.11.1968, 2 AZR 76/68, AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 19; KR/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 102; a. A. APS/Biebl, § 9 KSchG, Rz. 79.
[2] BAG, Urteil v. 12.5.2010, 2 AZR 587/08, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67.
[3] BAG, Urteil v. 29.1.1981, 2 AZR 1055/78, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.7.1997, 11 Sa 1144/96, NZA 1998, 903; ebenso KR/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 101.
[4] BAG, Urteil v. 20.3.1997, 8 AZR 769/95, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 30.
[5] LAG Hamm, Urteil v. 27.5.2013, 8 Sa 103/13; APS/Biebl, § 9 KSchG, Rz. 7.
[6] BAG, Urteil v. 26.6.1986, 2 AZR 522/85, AP KSchG 1969 § 10 Nr. 3.

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