Rz. 6

Ein Auflösungsantrag kann nur im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gestellt werden und setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG die Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung voraus.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer macht in einer nach § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Klage nur die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG geltend. In diesem Fall kann ein Auflösungsantrag weder von Arbeitnehmer- noch von Arbeitgeberseite gestellt werden, da das Arbeitsgericht die Sozialwidrigkeit nicht zu prüfen hat.

 

Rz. 7

Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch nach den Änderungen des KSchG ab 1.1.2004 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003.[2] Auch wenn sonstige Unwirksamkeitsgründe innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden müssen, stellt § 9 Abs. 2 KSchG auf die sozial ungerechtfertigte Kündigung ab. Auch wäre § 13 Abs. 2 KSchG ansonsten überflüssig. Außerdem verweist § 13 Abs. 3 KSchG nicht auf § 9 KSchG.[3]

 

Rz. 8

Damit scheidet ein Auflösungsantrag insbesondere in folgenden Fällen als unzulässig aus:

  • Kündigungen innerhalb der Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG
  • Kündigungen im Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG)
  • Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, mit der die Formunwirksamkeit einer mündlichen Kündigung geltend gemacht wird[4]
  • Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristung oder eines Aufhebungsvertrags
  • Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses[5]
  • Änderungskündigungen, wenn der Arbeitnehmer wirksam den Vorbehalt nach § 2 KSchG erklärt und eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben hat. In diesem Fall ist auch ein beiderseitiger Auflösungsantrag unzulässig.[6] Erklärt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung keinen Vorbehalt nach § 2 KSchG und erhebt er Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG, ist ein Auflösungsantrag zulässig.[7]
[1] Grundlegend BAG, Urteil v. 29.1.1981, 2 AZR 1055/78, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 6.
[2] BGBl I S. 3002.
[3] BAG, Urteil v. 28.8.2008, 2 AZR 63/07, AP KSchG § 9 Nr. 62; ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 9 KSchG, Rz. 2; KR/Spilger, 13. Aufl. 2022, § 9 KSchG, Rz. 31.
[4] LKB/Linck, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 9 KSchG, Rz. 13.
[5] BAG, Urteil v. 29.11.1984, 2 AZR 354/83, AP KSchG 1969 § 13 Nr. 6.
[6] BAG, Urteil v. 24.10.2013, 2 AZR 320/13, KR/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 38; a. A. Schaub, RdA 1970, 236.
[7] BAG, Urteil v. 29.1.1981, 2 AZR 1055/78, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 6.

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