1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 8 KSchG regelt die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Änderungsschutzklage des Arbeitnehmers im Anschluss an die Annahme des Änderungsangebots des Arbeitgebers unter Vorbehalt nach §§ 4 Satz 2, 2 Satz 1 KSchG.[1] Das Regelungsbedürfnis folgt aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer zumindest vorübergehend zu geänderten Bedingungen gearbeitet hat. Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer wirtschaftlich so gestellt, als hätte es die Änderungskündigung nie gegeben.[2]

Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Die Regelung in § 8 KSchG spricht nicht gegen dieses Verständnis. Danach gilt zwar "die Änderungskündigung" als von Anfang an rechtsunwirksam, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Da aber schon die Annahme des Angebots unter Vorbehalt die Beendigungswirkung der Kündigung beseitigt, ist § 8 KSchG so zu verstehen, dass nur die unter Vorbehalt akzeptierte Änderung der Arbeitsbedingungen von Beginn an entfällt. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist deshalb die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht die der Kündigung.[3]

 
Hinweis

§ 8 KSchG ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die Änderungskündigung erhebt, ohne zuvor das Änderungsangebot unter Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen zu haben.[4]

[1] Vgl. Wiehe, § 4 Rz. 136.
[2] Vgl. HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 8 KSchG Rz. 1.
[4] Vgl. Wiehe, § 4 Rz. 135.

2 Änderungskündigung

 

Rz. 2

§ 8 KSchG gilt für unwirksame ordentliche oder außerordentliche Änderungskündigungen.[1] Dabei erfasst § 8 KSchG entgegen seinem Wortlaut neben der Sozialwidrigkeit auch die Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen aus anderen Gründen.[2]

[1] BeckOK/Kerwer, Arbeitsrecht, Stand: 1.12.2023, § 8 KSchG Rz. 3.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 8 KSchG Rz. 1; APS/Künzl, 7. Aufl. 2024, § 8 KSchG Rz. 6.

3 Rechtskraft

 

Rz. 3

Die Rechtswirkungen des § 8 KSchG treten erst ein, wenn der Änderungsschutzklage rechtskräftig stattgegeben wurde.[1] Der Arbeitnehmer muss daher ggf. für einen langen Zeitraum zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten.

4 Rechtsfolge

 

Rz. 4

Steht rechtskräftig fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist, gelten die ursprünglichen Vertragsbedingungen für die Zukunft fort.[1]

 

Rz. 5

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die ursprünglichen (und zukünftigen!) Arbeitsbedingungen auch rückwirkend für den Zeitraum durchsetzen, in dem er unter Vorbehalt zu den geänderten Arbeitsbedingungen tätig war. Voraussetzung ist aber, dass eine Rückabwicklung tatsächlich noch möglich ist.

 

Rz. 6

Rechtlich ist die Annahme unter Vorbehalt (vgl. § 2 Satz 1 KSchG) eine Annahme unter auflösender Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB.[2] Mit Eintritt der Rechtskraft des positiven Feststellungsurteils im Änderungsschutzverfahren tritt auch die auflösende Bedingung ein.[3] Nach § 158 Abs. 2 BGB gilt die Annahme des Änderungsangebots dann nicht mehr. Vielmehr kommen nach § 8 KSchG dann rückwirkend die ursprünglichen Arbeitsbedingungen zur Anwendung.[4] Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 159 BGB so stellen, als hätte dieser durchgehend zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen gearbeitet.

 

Rz. 7

Der Arbeitnehmer hat insbesondere einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Vergütung, wenn er nach Maßgabe des Änderungsangebots vorübergehend zu reduzierten Bezügen tätig war.[5] Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit unter Vorbehalt ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als habe er entsprechend dem ursprünglichen Arbeitsvertrag gearbeitet. Allerdings ist § 11 KSchG zumindest entsprechend anwendbar.[6] Der Arbeitnehmer muss sich auf seine Zahlungsansprüche daher z. B. anderweitigen Verdienst anrechnen lassen (vgl. § 11 Nr. 1 bis 3 KSchG).

 

Rz. 8

Verjährungsfristen sowie vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen im Hinblick auf die vorgenannten Ansprüche des Arbeitnehmers beginnen mit der Rechtskraft des positiven Feststellungsurteils im Änderungsschutzverfahren.

Verzugszinsen laufen ebenso erst ab Rechtskraft der Änderungsschutzentscheidung, mit der die Ansprüche erst fällig werden.[7]

[1] KR/Kreft, 13. Aufl. 2022, § 8 KSchG Rz. 10.
[3] HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, § 8 KSchG Rz. 1.
[4] KR/Kreft, § 8 KSchG Rz. 4.
[5] ErfK/Kiel, § 8 KSchG Rz. 2.
[6] Zum Ganzen KR/Kreft, § 8 KSchG Rz. 12.
[7] APS/Künzl, § 8 KSchG Rz. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge