Rz. 9

§ 7 KSchG regelt allein die Rechtswirkung der verspäteten Klageerhebung. In welchen Fällen der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben muss, ergibt sich aus § 4 KSchG, der über § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch auf außerordentliche Kündigungen anwendbar ist.

 

Rz. 10

Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt. Der Arbeitnehmer kann sich dann auch in etwaigen Folgeprozessen nicht mehr auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen.[1] Dies gilt insbesondere für nachträgliche Zahlungsklagen zur Durchsetzung vermeintlicher Vergütungsansprüche für Zeiträume nach Ablauf der Kündigungsfrist.

 

Rz. 11

Einigen sich die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung und auf die Beendigung des Rechtsstreits, liegt darin die Aufgabe einer Rechtsposition, die insbesondere zum Eintritt der Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG führt, sofern die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG noch nicht abgelaufen ist. Dies ist wiederum für den Arbeitnehmer gleichbedeutend mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche, die aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultieren können.[2]

Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich lässt die prozessbeendende Wirkung entfallen und führt zur Aufhebung des Eintritts der Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG.[3]

 
Hinweis

§ 7 KSchG fingiert die Wirksamkeit der Kündigung, d. h. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit steht jedoch nicht fest, dass der Grund für die Kündigung tatsächlich vorlag. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. wegen einer Sachbeschädigung gekündigt, kann sich der Arbeitnehmer in einem Folgeprozess über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers mit der Begründung verteidigen, er habe den Schaden nicht verursacht.[4]

[1] Linck/Krause/Bayreuther/Linck, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 7 KSchG Rz. 7.
[4] Beispiel nach ErfK/Kiel, § 7 KSchG Rz. 2.

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