Rz. 150

Die persönliche Übergabe ist für den Arbeitgeber ein sicherer Weg, um den Zugang der Kündigung gem. § 130 Abs. 1 BGB herbeizuführen. Die Übergabe kann dabei auch durch einen Boten des Arbeitgebers, z. B. einen Mitarbeiter der Personalabteilung, erfolgen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber sollte sich den Empfang des Kündigungsschreibens vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Arbeitnehmer die Bestätigung verweigert, muss der Bote die Übergabe des Kündigungsschreibens im Prozess bezeugen. Der Bote sollte daher vorsorglich ein Protokoll zur Übergabe verfassen. Wird die Kündigung in einem verschlossenen Briefumschlag übergeben, muss der Bote zudem aus eigener Wahrnehmung wissen, dass der Briefumschlag tatsächlich das Kündigungsschreiben enthielt. Anderenfalls wird der Nachweis des Zugangs nicht gelingen, wenn der Arbeitnehmer behauptet, er habe nur einen leeren Briefumschlag oder einen Briefumschlag mit einem anderen Schreiben erhalten.

Zeuge kann im Übrigen nur sein, wer nicht selbst Partei des Kündigungsschutzverfahrens ist oder als Partei zu vernehmen wäre. Geschäftsführer einer GmbH oder persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG können daher nicht als Zeugen für die Übergabe des Kündigungsschreibens benannt werden.

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