Rz. 141

Eine Kündigungsschutzklage ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entwerfen. Eine kurze Kündigungsschutzklage zur Wahrung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG könnte jedoch wie folgt aussehen:

 

Muster

per beA

Arbeitsgericht

(Ort und Anschrift)

(Ort, Datum)

 
Klage

In Sachen

Peter Muster, (Anschrift)

 
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo Schulze, (Anschrift)

gegen

die ABC Leasing GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter Müller, (Anschrift)

 
– Beklagte –

wegen Unwirksamkeit einer Kündigung

zeige ich die Vertretung des Klägers unter Bezugnahme auf die beigefügte Prozessvollmacht an.

Ich werde beantragen,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den … (Datum) hinaus fortbesteht.
 
B e g r ü n d u n g:

Der Kläger, geboren am … (Datum), ist seit dem … (Datum) bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Seine monatliche Vergütung beträgt gem. § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom … (Datum) 1.850,00 EUR brutto.

Beweis:

Arbeitsvertrag vom … (Datum), Anlage K1

Die Beklagte beschäftigt i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom … (Datum), persönlich übergeben an den Kläger am … (Datum), ordentlich zum Ablauf des … (Datum) gekündigt.

Beweis:

Kündigungsschreiben vom … (Datum), Anlage K2

Die Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 KSchG ist.

Es wird bestritten, dass die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG zur Kündigung angehört hat. Die Beklagte wird aufgefordert, das Anhörungsschreiben vorzulegen.

Mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 wird eine selbstständige allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erhoben. Dem Kläger sind zwar derzeit keine anderen Beendigungstatbestände außer der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 angegriffenen Kündigung bekannt. Die Beklagte versuchte aber bereits in der Vergangenheit, sich ohne Rechtsgrund vom Kläger zu trennen. Es besteht damit die Gefahr, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens weitere Kündigungen aussprechen wird. Es wird daher mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch solche weiteren Kündigungen nicht beendet wird.

(mit elektronischer Signatur gezeichnet)

Rechtsanwalt

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