Rz. 104

Auch die OHG und die KG können gem. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB verklagt werden. Bei einer GmbH & Co. KG ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit der GmbH & Co. KG oder mit der GmbH (Komplementärin) besteht.

 

Beispiel

"Müller Investments OHG, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frank Meier und Herbert Schmidt, … (ladungsfähige Anschrift)"

"Müller Investments KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"

"Müller Investments GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Müller GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"

 

Rz. 105

Will der Arbeitnehmer mit seiner Klage auch Zahlungsansprüche durchsetzen[1], sollte er neben der OHG bzw. KG ggf. auch deren Gesellschafter persönlich verklagen. Im Erfolgsfall kann der Arbeitnehmer dann zusätzlich in das Vermögen der verurteilten Gesellschafter vollstrecken.[2] Aus einem allein gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Urteil findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter dagegen nicht statt (§ 129 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 106

Vor Erhebung zusätzlicher Klagen gegen die Gesellschafter muss der Arbeitnehmer bzw. dessen Berater die konkrete Prozesslage aber sorgfältig prüfen, z. B. hinsichtlich des Beweisrechts. Verklagt der Arbeitnehmer zusammen mit der Gesellschaft auch die Gesellschafter, kann er damit verhindern, dass die Gesellschaft nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter als Zeugen benennt, soweit die Gesellschafter aus denselben rechtlichen und tatsächlichen Gründen verklagt werden wie die Gesellschaft. Dies wird bei einer Kündigungsschutzklage die Regel sein. Dieser Vorteil kann sich aber in einen Nachteil verkehren, wenn der Arbeitnehmer selbst auf das Zeugnis eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters angewiesen ist.[3]

[1] Z. B. Ansprüche auf Vergütung.
[2] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 121; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 4 KSchG, Rz. 17.
[3] Diller, NZA 2003, S. 401, 405; vgl. auch Scholz, NZG 2002, S. 153, 159.

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