Rz. 96
Stirbt der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage und steht seinen Erben gem. § 615 Satz 1 BGB die Vergütung bis zu seinem Tod zu, können die Erben den Kündigungsschutzprozess fortführen. Eine isolierte Zahlungsklage der Erben wäre in diesem Fall nicht ausreichend, da diese eine materielle Präklusion nach § 7 KSchG nicht verhindern könnte (LAG Hamm, Urteil v. 19.9.1986, 16 Sa 833/86[1]). Die Erben können zur Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auch selbst Kündigungsschutzklage erheben, wenn der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist aber innerhalb der 3-Wochen-Frist stirbt.[2]
Rz. 97
Stirbt der Arbeitnehmer dagegen vor Ablauf der Kündigungsfrist, endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund des Todes des Arbeitnehmers. Die Kündigung entfaltet keine Rechtswirkungen. Hatte der verstorbene Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage erhoben, wird diese unschlüssig (BAG, Urteil v. 15.12.1960, 2 AZR 79/59[3]). Eine Kündigungsschutzklage der Erben wäre unzulässig.
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