Rz. 84

Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes[1] können sog. "bestimmende Schriftsätze" (z. B. Klageschriften) auch als Computerfax eingereicht werden.[2]

 

Rz. 85

Die Besonderheit dieser Übertragungsform liegt darin, dass das Telefax direkt aus dem Computer des Ausstellers über die Telefonleitung an das Faxgerät des Gerichts gesendet wird. Anders als beim herkömmlichen Telefax gibt es daher keine ausgedruckte Faxvorlage, die der Aussteller eigenhändig unterzeichnen könnte. Der Aussteller kann in das Computerfax allenfalls eine eingescannte Unterschrift einfügen. Eine eingescannte Unterschrift ist aber nur eine Datei, die der Aussteller oder auch ein Dritter nach Belieben kopieren kann. Sie ist mit der eigenhändigen Unterschrift daher nicht vergleichbar.

 

Rz. 86

Nach Auffassung des Gemeinsamen Senats ist das Computerfax trotzdem geeignet, den Zweck der prozessualen Schriftform zu erfüllen. Bei einer Übermittlung durch Computerfax könne der Aussteller dadurch eindeutig bestimmt sein, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Aussteller wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, den Schriftsatz bei Gericht einzureichen, könne bei einem Computerfax in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.[3]

 
Hinweis

Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats wäre eine als Computerfax übermittelte Klageschrift geeignet, die Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren. Die Arbeitsgerichte werden aber auch die Begleitumstände einer solchen Klageeinreichung berücksichtigen, da eine eigenhändig unterzeichnete Faxvorlage fehlt. Zur Vermeidung von prozessualen Restrisiken sollten Kündigungsschutzklagen daher in Form herkömmlicher Telefaxe übermittelt werden, wobei die Faxvorlage eigenhändig und ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist.

[2] GmS-OGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000 S. 2340 f., kritisch Wiehe, Alte Form und neue Kommunikation: Die Schriftform wesentlicher Verfahrenshandlungen, 2001, S. 114 f. (Diss.).

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