Rz. 83

Auch die Einreichung von Schriftsätzen per Telefax[1] genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und damit fristwahrende Klageerhebung, es sei denn, die Einreichung erfolgt durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 46g ArbGG (damit entfällt insbesondere für Anwälte die Option zur Einreichung per Telegramm oder Telefax). Bei einer Einreichung per Telefax wird das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nur insoweit eingeschränkt, als dies in technischer Hinsicht erforderlich ist. Wird die Klageschrift per Telefax beim Arbeitsgericht eingereicht, muss zumindest das Original des Schriftsatzes, d. h. die Faxvorlage, eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers tragen. Auch insoweit soll eine Paraphe als Unterschrift nicht ausreichen.[2]

[1] So bereits vor Inkrafttreten des § 130 Nr. 6 ZPO BAG, Urteil v. 14.9.1994, 2 AZR 95/94, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 34; s. auch BAG, Urteil v. 25.2.2015, 5 AZR 849/13, NZA 2015, 701, 702.
[2] BAG, Urteil v. 27.3.1996, 5 AZR 576/94, NZA 1996, 1115, 1116; ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rz. 13.

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