Rz. 78

Die schriftliche Einreichung der Kündigungsschutzklage erfordert grds. die Übermittlung eines "Schriftstücks" (BAG, Beschluss v. 14.1.1986, 1 ABR 86/83[1]) an das zuständige Arbeitsgericht. Die Klageschrift muss in deutscher Sprache verfasst sein (vgl. § 184 GVG). Eine Kündigungsschutzklage in anderer Sprache hat keine fristwahrende Wirkung.[2]

[1] AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 2.
[2] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 229.

6.2.2.1 Unterschriftserfordernis

 

Rz. 79

Die Klageschrift muss grds. die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten tragen (BAG, Urteil v. 26.6.1986, 2 AZR 358/85[1]).

 

Rz. 80

Die eigenhändige Unterschrift muss nach der Rechtsprechung ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennen lassen. Es genügt vielmehr, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann. Entscheidend ist, dass sich der Schriftzug als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Abzeichnung des Schriftstücks mit einem Namenskürzel ("Paraphe") soll jedoch nicht ausreichen (BAG, Urteil v. 6.9.2012, 2 AZR 858/11[2]). Ebenso wenig ist die Ersetzung der Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel zulässig (BAG, Urteil v. 5.8.2009, 10 AZR 692/08[3]).

 
Hinweis

Die Rechtsprechung des BAG zum Unterschriftserfordernis und zur Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung der anderen Bundesgerichte (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 10.7.1997, IX ZR 24/97[4]). Dieser sehr formalistische Ansatz ist widersprüchlich und im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich.[5] Arbeitnehmer bzw. deren Prozessbevollmächtigte müssen die Rechtsprechung aber berücksichtigen, da die Einreichung eines unzureichend unterzeichneten Schriftsatzes die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht wahrt.

 

Rz. 81

Das BAG lässt im Einzelfall Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung zu, um der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie Rechnung zu tragen. So soll trotz fehlender Unterschrift eine ordnungsgemäße Klage vorliegen, wenn sich aus einem der Klageschrift beiliegenden Schriftstück ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist. Eine der Klageschrift beiliegende Prozessvollmacht, die vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist, soll hierfür jedoch nicht ausreichen (BAG, Urteil v. 26.1.1976, 2 AZR 506/74[6]).

 

Rz. 82

Mängel der Unterzeichnung können durch rügeloses Einlassen des Arbeitgebers gem. § 295 ZPO geheilt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Klageschrift fristgemäß, aber nicht ordnungsgemäß unterzeichnet einreicht (BAG, Urteil v. 26.6.1986, 2 AZR 358/85; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.2.2013, 4 Sa 93/12[7]).

[1] NZA 1986 S. 761; ausführlich dazu Wiehe, Alte Form und neue Kommunikation: Die Schriftform wesentlicher Verfahrenshandlungen, 2001, S. 65 ff. (Diss.).
[2] NZA 2013 S. 524, 526; so auch BAG, Urteil v. 27.3.1996, 5 AZR 576/94, NZA 1996 S. 1115, 1116 f.
[3] NZA 2009 S. 1165 (Ls.).
[5] Wiehe, Alte Form und neue Kommunikation: Die Schriftform wesentlicher Verfahrenshandlungen, 2001, S. 125 f. (Diss.).
[6] AP KSchG 1969 § 4 Nr. 1.
[7] NZA 1986 S. 761; BeckRS 2013, 67501.

6.2.2.2 Telegramm und Telefax

 

Rz. 83

Auch die Einreichung von Schriftsätzen per Telefax[1] genügt gem. § 130 Nr. 6 ZPO den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und damit fristwahrende Klageerhebung. Dabei wird das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift insoweit eingeschränkt, als dies in technischer Hinsicht erforderlich ist. Wird die Klageschrift z. B. per Telefax beim Arbeitsgericht eingereicht, muss zumindest das Original des Schriftsatzes, d. h. die Faxvorlage, eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers tragen. Auch insoweit soll eine Paraphe als Unterschrift nicht ausreichen (BAG, Urteil v. 27.3.1996, 5 AZR 576/94[2]).

[1] So bereits vor Inkrafttreten des § 130 Nr. 6 ZPO BAG, Urteil v. 14.9.1994, 2 AZR 95/94, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 34; s. auch BAG, Urteil v. 25.2.2015, 5 AZR 849/13, NZA 2015 S. 701, 702.
[2] NZA 1996 S. 1115, 1116.

6.2.2.3 Computerfax

 

Rz. 84

Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes[1] können sog. "bestimmende Schriftsätze" (z. B. Klageschriften) auch als Computerfax eingereicht werden.[2]

 

Rz. 85

Die Besonderheit dieser Übertragungsform liegt darin, dass das Telefax direkt aus dem Computer des Ausstellers über die Telefonleitung an das Faxgerät des Gerichts gesendet wird. Anders als beim herkömmlichen Telefax gibt es daher keine ausgedruckte

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