Rz. 73

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts gem. § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Der Gerichtsstand des Arbeitsorts kommt insbesondere den Arbeitnehmern zugute, die ihre Arbeit nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers leisten, z. B. Außendienstmitarbeiter. Es ist zu erwarten, dass die folgenden besonderen Gerichtsstände durch die Einführung des Gerichtsstands des Arbeitsorts weiterhin erheblich an praktischer Bedeutung verlieren werden.

Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 Abs. 1 ZPO ist einschlägig, wenn der Arbeitsvertrag von einer Niederlassung aus oder in einer Niederlassung abgeschlossen worden ist.[1] Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung kann auch für einen ausländischen Arbeitgeber gegeben sein, wenn dieser im Inland eine Geschäftsstelle unterhält, die aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist (BAG, Urteil v. 19.3.1996, 9 AZR 656/94[2]).

 

Rz. 74

Vor der Einführung des besonderen Gerichtsstands des Arbeitsorts war der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs. 1 ZPO von hoher praktischer Relevanz. Als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 269 Abs. 1 BGB gilt der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, der durch die Arbeitsleistung innerhalb eines Betriebs bestimmt wird (BAG, Urteil v. 19.3.1996, 9 AZR 656/94[3]). Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an ständig wechselnden Orten erbringt, ist für den Erfüllungsort der Ort des Betriebs maßgeblich, von dem aus der Arbeitnehmer seine Anweisungen erhält.[4] Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts kommt auch für einen ausländischen Arbeitgeber in Betracht (BAG, Urteil v. 19.3.1996, 9 AZR 656/94[5]).

 

Rz. 75

Gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann tarifvertraglich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "aus einem Arbeitsverhältnis" die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festgelegt werden. Hierzu gehören auch Kündigungsschutzklagen gem. § 4 KSchG.[6] Tarifvertragliche Zuständigkeitsregelungen gelten gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn im Geltungsbereich eines entsprechenden Tarifvertrags die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist.

[1] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 236.
[2] NZA 1997 S. 334, 335.
[3] NZA 1997 S. 334, 335.
[4] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 237.
[5] NZA 1997 S. 334, 335; vgl. auch BAG, Urteil v. 20.4.2004, 3 AZR 301/03, NZA 2005 S. 297.
[6] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 241.

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