Rz. 53

Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und anderen Arbeitnehmervertretern bedarf nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Vergleichbare Regelungen für Mitglieder des Personalrats, der Personalvertretung und anderer Arbeitnehmervertretungen in der Verwaltung finden sich in den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

 

Rz. 54

Holt der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung nicht ein, muss der betroffene Mandatsträger innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erheben. Auch Verstöße gegen das Verbot der ordentlichen Kündigung von Arbeitnehmervertretern nach § 15 KSchG sind gem. § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen.[1]

[1] Löwisch, BB 2004, 154, 158.

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