Rz. 50

Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist damit grds. gem. § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus der Verbotsnorm keine andere Rechtsfolge ergibt.

 

Rz. 51

Insoweit sind insbesondere § 22 Abs. 2 BBiG (Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis), § 612a BGB (Maßregelungsverbot) und § 11 Satz 1 TzBfG (Verbot der Kündigung wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers zum Wechsel der Arbeitszeit) praktisch bedeutsam.

 

Rz. 52

Etwaige Verstöße des Arbeitgebers gegen gesetzliche Kündigungsverbote sind innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen, wenn und soweit sich aus der jeweiligen Verbotsnorm nichts anderes ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge