Rz. 13

§ 3 KSchG hat allein individualrechtliche Bedeutung und gilt unbeschadet der Regelungen in §§ 102, 103 BetrVG.[1]

Zu beachten ist, dass durch die Einlegung des Einspruchs die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht gehemmt wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung ungeachtet eines Einspruchs oder eines Verständigungsversuchs des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber nach § 7 KSchG wirksam. Auch im Rahmen eines Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen unverschuldeter Versäumung der 3-Wochen-Frist (§ 5 KSchG) kann sich der Arbeitnehmer zur Begründung mangelnden Verschuldens nicht auf das Einspruchsverfahren nach § 3 KSchG berufen.

 

Rz. 14

Unterlässt der Betriebsrat einen Verständigungsversuch, hat dies ebenfalls keine rechtlichen Folgen; dies gilt selbst dann, wenn er den Einspruch für begründet hält. Ein Verständigungsversuch des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber führt auch anders als bei dem Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Bereits deshalb sind die Fälle einer einvernehmlichen Regelung im Hinblick auf einen Einspruch des Arbeitnehmers nach § 3 KSchG selten.

 

Rz. 15

Ein Verstoß gegen die Regelungen des § 3 KSchG führt darüber hinaus nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsrat oder dessen Mitglieder. Die Norm ist – wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz – kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, denn durch § 3 KSchG sollen die Pflichten des Betriebsrats konkretisiert, nicht aber Pflichtverletzungen verhindert werden.[2] Befassen sich somit weder der Betriebsrat noch auf dessen Verlangen der Arbeitgeber mit dem Einspruch des Arbeitnehmers, so ist dies nicht mit Sanktionen behaftet. Der Betriebsrat ist als Kollegialorgan grds. kein Schuldner von Schadensersatzansprüchen[3], weshalb das Verhalten seiner Mitglieder daher keinen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß darstellt.[4]

[1] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 3 KSchG, Rz. 1; KR/Klose, § 3 KSchG, Rz. 5.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 3 KSchG, Rz. 1; ausführlich KR/Klose, § 3 KSchG, Rz. 34 ff.
[3] Richardi/Thüsing, 17. Aufl. 2022, Vorb. zu § 26 ff. BetrVG, Rz. 8.
[4] APS/Künzl, § 3 KSchG, Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge