Rz. 6

Der Arbeitnehmer kann binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Der Zugang richtet sich nicht nach der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern danach, wann der Arbeitnehmer bei normalem Verlauf von der Kündigung hätte Kenntnis nehmen können. Die Frist berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

 

Beispiel

Geht die Kündigung an einem Montag zu, beginnt die Wochenfrist am Dienstag, 0 Uhr (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet am Montag, 24 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB).

Die Frist ist zum Zwecke der Beschleunigung des Einspruchsverfahrens so kurz gewählt. Sie ermöglicht ggf. eine innerbetriebliche Klärung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die nach § 4 KSchG binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss. Die Wochenfrist ist allerdings keine Ausschlussfrist. Der Betriebsrat kann sich auch noch nach Ablauf der Wochenfrist oder sogar nach Erhebung der Kündigungsschutzklage mit der Kündigung befassen. Tut er dies, kann der Arbeitgeber Verhandlungen jedenfalls nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Wochenfrist verweigern.

 

Rz. 7

Das Gesetz sieht für die Einlegung des Einspruchs keine besondere Form und auch keine Begründung vor.[1] Der Einspruch kann daher auch mündlich erfolgen. Eine Begründung des Einspruchs gegenüber dem Betriebsrat ist jedoch zweckmäßig, damit dieser die Sichtweise des Arbeitnehmers kennenlernt.

 

Rz. 8

Der Einspruch ist an den Betriebsratsvorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung an dessen Stellvertreter zu richten. Richtet der Arbeitnehmer den Einspruch an ein sonstiges Betriebsratsmitglied, geht der Einspruch dem Betriebsrat erst mit Weiterleitung durch das Betriebsratsmitglied an den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu.

[1] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 3 KSchG, Rz. 1.

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