Rz. 3

§ 3 KSchG gilt für die Beendigungs- und die Änderungskündigung[1], dem Wortlaut nach aber nur für die sozial ungerechtfertigte, d. h. die ordentliche Kündigung. Die Vorschrift kommt demgemäß nur zum Tragen, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, d. h. die Wartezeit erfüllt und eine ausreichende Beschäftigtenzahl gegeben ist (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Außerdem muss ein Betriebsrat im Amt sein.

 

Rz. 4

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 3 KSchG ist § 3 KSchG auf Kündigungen, die aus anderen Gründen als nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG unwirksam sind, nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer kann zwar den Betriebsrat auch in Fällen, in denen eine Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, um Vermittlung bitten. Jener muss sich nach dem Gesetz mit einer solchen Kündigung jedoch nicht befassen.

 

Rz. 5

§ 3 KSchG gilt für alle Arbeitnehmer, ausgenommen dem in § 14 Abs. 2 KSchG genannten Personenkreis: Geschäftsführer, Betriebs- und Personalleiter, Kapitäne und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Für diese Personen ist der Betriebsrat nicht zuständig. Allerdings wird es diesen Personen nicht verwehrt, sich dennoch an den Betriebsrat zu wenden.[2]

[1] APS/Künzl, § 3 KSchG, Rz. 2; KR/Klose, § 3 KSchG, Rz. 28.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 3 KSchG, Rz. 1; s. auch Heinz, BB 2019, S. 2868 in Bezug auf leitende Angestellte.

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