Rz. 4

§ 25 KSchG greift auch nicht ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Streiks zu betriebsbedingten Kündigungen gezwungen wird, Massenänderungskündigungen ausspricht oder einzelnen Arbeitnehmern unabhängig vom Arbeitskampf kündigen will.[1] Solche Kündigungen sind als ebenfalls reguläre Kündigungen anzusehen, auf die das KSchG Anwendung findet.[2]

[1] Vgl. ErfK/Kiel, § 25 KSchG, Rz. 2; MüKoBGB/Hergenröder, § 25 KSchG, Rz. 14.
[2] APS/Moll, § 25 KSchG, Rz. 5; ErfK/Kiel, § 25 KSchG, Rz. 2 m. w. N.

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