Rz. 3

Da § 25 KSchG ferner rechtmäßige Arbeitskämpfe voraussetzt[1], sind auch solche Kündigungen nicht von der Norm erfasst, durch die sich der Arbeitgeber gegen rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitnehmer zur Wehr setzt. Dabei handelt es sich lediglich um die Reaktion auf ein vertragswidriges Verhalten, das nach allgemeinen Maßstäben des Kündigungsschutzrechts zu bewerten ist.[2] Dies gilt auch bei einer gleichzeitigen Kündigung mehrerer Arbeitnehmer, denn dies stellt noch keinen kollektiven Vorgang im arbeitskampfrechtlichen Sinne dar.[3] Die an einem rechtswidrigen wilden Streik teilnehmenden Arbeitnehmer sind daher regelmäßig zunächst abzumahnen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung nach dem KSchG oder nach § 626 BGB zulässig ist.[4]

[1] Großer Senat des BAG, Beschluss v. 21.4.1971, GS 1/68, NJW 1971, 1668.
[2] APS/Moll, 6. Aufl. 2021, § 25 KSchG, Rz. 3 und 5 m. w. N.
[3] APS/Moll, § 25 KSchG, Rz. 5; MüKoBGB/Hergenröder, § 25 KSchG, Rz. 16.
[4] ErfK/Kiel, § 25 KSchG, Rz. 2.

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