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Nach allgemeiner Ansicht löst das Arbeitnehmerverhalten des § 1a KSchG keinen Sperrzeittatbestand nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt SGB III aus.[1] Auch der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich für den Weg des § 1a KSchG entscheidet, keiner Sperrzeit auf Arbeitslosengeld unterliegen soll[2], sofern damit keine Gesetzesumgebung verbunden ist, die z. B. in einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung bestehen kann.[3]

Dies wäre ansonsten nicht unzweifelhaft, seitdem das Bundessozialgericht (BSG)[4] in der Beteiligung des Arbeitnehmers an einem echten Abwicklungsvertrag ein sperrzeitrelevantes Verhalten sieht, obwohl grundsätzlich im rein faktischen Klageverzicht keine aktive Mithilfe des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben sei.[5] Entgegen der Ansicht der Vorinstanz[6] gilt, wie das BSG klarstellt, auch dann nichts anderes, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden kann und die fiktive Kündigungsfrist des § 158 Abs. 3 SGB III nicht eingehalten ist[7]. Eine Abfindung nach § 1a stellt keine Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 Abs. 3 SGB III dar.[8] Nach der hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für höhere als in § 1 a Abs. 2 KSchG festgelegte Abfindungen. So jedenfalls im Ergebnis auch die aktuelle Fassung der Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit, nach der die fiktive Kündigungsfrist des § 158 Abs. 3 SGB III nicht gilt, wenn die Entlassungsentschädigung lediglich Folge einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung ist.[9]

[1] Kroeschell, jM 2016, 30;Boecken/Hümmerich, DB 2004, 2046, 2048; Bauer/Krieger, NZA 2004, 640, 641 f.; Ebert, ArbRB 2004, 246 ff.; Rolfs, ZIP 2004, 333, 341; Hanau, ZIP 2004, 1169, 1177; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 189; Kern/Kreutzfeldt, NJW 2004, 3081, 3082; Düwell, ZTR 2004, 130, 132, ausführlich auch Grosse-Brockhoff, Der Einfluss des § 1a KSchG auf Aufhebungs- und Abwicklungsverträge (Diss.), 2007, s. Fn. 6, § 4.
[2] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss) v. 24.9.2003, BT-Drucks. 15/1587 S. 27.
[7] BSG, Urteil v. 8.12.2016, B 11 AL 5/15 R, BeckRS 2016, 117029; zustimmend Köster, P&R 2017, 166.
[9] GA 158.1.4.4.

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