Rz. 37
Nach allgemeiner Ansicht löst das Arbeitnehmerverhalten des § 1a KSchG keinen Sperrzeittatbestand nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt SGB III aus.[1] Auch der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich für den Weg des § 1a KSchG entscheidet, keiner Sperrzeit auf Arbeitslosengeld unterliegen soll[2], sofern damit keine Gesetzesumgebung verbunden ist, die z. B. in einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung bestehen kann.[3]
Dies wäre ansonsten nicht unzweifelhaft, seitdem das Bundessozialgericht (BSG)[4] in der Beteiligung des Arbeitnehmers an einem echten Abwicklungsvertrag ein sperrzeitrelevantes Verhalten sieht, obwohl grundsätzlich im rein faktischen Klageverzicht keine aktive Mithilfe des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben sei.[5] Entgegen der Ansicht der Vorinstanz[6] gilt, wie das BSG klarstellt, auch dann nichts anderes, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden kann und die fiktive Kündigungsfrist des § 158 Abs. 3 SGB III nicht eingehalten ist[7]. Eine Abfindung nach § 1a stellt keine Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 Abs. 3 SGB III dar.[8] Nach der hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für höhere als in § 1 a Abs. 2 KSchG festgelegte Abfindungen. So jedenfalls im Ergebnis auch die aktuelle Fassung der Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit, nach der die fiktive Kündigungsfrist des § 158 Abs. 3 SGB III nicht gilt, wenn die Entlassungsentschädigung lediglich Folge einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung ist.[9]
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