Rz. 5

Voraussetzung für § 1a KSchG ist die Geltung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, seit 1.1.2004 nach § 23 KSchG in Betrieben und Verwaltungen mit i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmern.[1] Für Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllen, sieht § 1a KSchG keine Abfindung vor. Satz 3 des Abs. 2 ändert daran nichts, da erst ab einer Zeit von mehr als 6 Monaten auf ein Jahr aufgerundet wird. Für Zeiträume, die darunter liegen, bleibt es daher bei Satz 1.[2]

 
Hinweis

Zu beachten ist dann allerdings, dass noch die Möglichkeit einer Umdeutung in ein individuelles Abwicklungsvertragsangebot nach § 140 BGB besteht. Dafür ist freilich neben dem Vorliegen einer – notfalls konkludent erklärten – Willensbetätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die arbeitgeberseitige Bereitschaft zutage tritt, auch in Kenntnis der Nichtanwendbarkeit des Ersten Abschnitts des KSchG eine Abfindung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zahlen zu wollen.

[1] Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; Grobys, DB 2003 S. 2174; a. A. Wolff, BB 2004, 378, 379.
[2] Unverständlich insofern Düwell, ZTR 2004, 130, 132, der vorschlägt, die Abfindung anteilig mit 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat zu berechnen, da die gesetzliche Regelung keine ausdrückliche Regelung enthalte. Die Regelung ist hingegen wie beschrieben eindeutig: Zeiträume unterhalb der Schwelle von 6 Monaten bleiben außer Betracht, mangels Regelungslücke kommt eine Analogie nicht infrage. Die Lücke wäre überdies nicht planwidrig, da der Gesetzgeber sie erkannt hat, vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 12 f.

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