Rz. 1

Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG am 1.1.2004 in Kraft getreten.[1] Der Arbeitnehmer soll sich entscheiden können, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgehen oder ob er stattdessen eine Abfindung beanspruchen will.[2] Damit wollte der Gesetzgeber die kündigungsschutzrechtlichen Regelungen bei betriebsbedingter Kündigung um die Möglichkeit einer einfachen, effizienten und kostengünstigen Klärung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ergänzen.[3] Die Norm hat dennoch kaum praktische Relevanz erfahren.

 
Hinweis

Vorteile einer Abfindung nach § 1a KSchG[4]

Vorteile Arbeitgeber:

  • Rechtssicherheit über Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei "Risikokündigung" durch schnelle, einfache und kostengünstige Lösung schon im Kündigungsschreiben
  • vermindertes Prozessrisiko, da für Arbeitnehmer nur geringer Anreiz zur Klage
  • Höhe der Abfindung steht fest, Arbeitgeber kann von Angemessenheit ausgehen, dafür keine Vertragsverhandlungen mit Arbeitnehmer erforderlich.
  • über faktischen Klageverzicht hinaus keine weitere Arbeitnehmerhandlung erforderlich, die widerrufen oder angefochten werden könnte

Vorteile Arbeitnehmer:

  • angemessene Abfindung ohne Vertragsverhandlungen
  • kein aktives Tun oder Eigeninitiative erforderlich; weitere Verhandlungen bleiben aber möglich
  • trotzdem schnelle Gewissheit über berufliche Zukunft
  • kein Kündigungsschutzprozess für Abfindung mehr erforderlich
  • kein Prozessrisiko, dann auch eine Abfindung zu erhalten, da Anspruch auch bei rechtmäßiger Kündigung
  • keine Prozesskosten
  • Entscheidung für Klageerhebung nur noch nötig, wenn tatsächlich Bestand des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten werden soll
  • wohl kein Sperrzeitrisiko wie bei Abwicklungsverträgen[5]
 
Hinweis

Nachteile einer Abfindung nach § 1a KSchG[6]

Nachteile Arbeitgeber:

  • fehlende Vertragsverhandlungen geben wenig Aufschluss über die Vorhersehbarkeit des Arbeitnehmerverhaltens, das durch Aufstocken der Abfindungshöhe im Zweifelsfall weiter beeinflusst werden könnte
  • Gewissheit erst mit Ablauf der Klagefrist
  • auf die Einhaltung der Kündigungsfrist kann nicht verzichtet werden
  • § 1a KSchG nur in seinem engen Anwendungsbereich
  • aufgrund bisher fehlender Rechtsprechung einige rechtstechnische Fragen noch ungeklärt, aber kalkulierbar

Nachteile Arbeitnehmer:

  • rechtswidrige Kündigungen werden nach Ablauf der 3-wöchigen Frist bestandskräftig
  • u. U. wäre höhere Abfindung möglich gewesen
  • kein Vollstreckungstitel wie bei gerichtlichem Vergleich
  • Rechtslage zum Sperrzeitrecht noch offen, aber kalkulierbar (s. o.)
[1] Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 3002 ff.
[2] BT-Drucks. 15/1204 S. 9.
[3] BAG, Urteil v. 19.7.2016, 2 AZR 536/15, dead letter law, NZA 2017, 121.
[4] Aus Maschmann, AuA 10/2003, 6, 7 f.
[5] Dazu Rz. 35.
[6] Aus Maschmann, AuA 10/2003, 6, 7 f.

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