Rz. 1
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG am 1.1.2004 in Kraft getreten.[1] Der Arbeitnehmer soll sich entscheiden können, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgehen oder ob er stattdessen eine Abfindung beanspruchen will.[2] Damit wollte der Gesetzgeber die kündigungsschutzrechtlichen Regelungen bei betriebsbedingter Kündigung um die Möglichkeit einer einfachen, effizienten und kostengünstigen Klärung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ergänzen.[3] Die Norm hat dennoch kaum praktische Relevanz erfahren.
Vorteile einer Abfindung nach § 1a KSchG[4]
Vorteile Arbeitgeber:
- Rechtssicherheit über Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei "Risikokündigung" durch schnelle, einfache und kostengünstige Lösung schon im Kündigungsschreiben
- vermindertes Prozessrisiko, da für Arbeitnehmer nur geringer Anreiz zur Klage
- Höhe der Abfindung steht fest, Arbeitgeber kann von Angemessenheit ausgehen, dafür keine Vertragsverhandlungen mit Arbeitnehmer erforderlich.
- über faktischen Klageverzicht hinaus keine weitere Arbeitnehmerhandlung erforderlich, die widerrufen oder angefochten werden könnte
Vorteile Arbeitnehmer:
- angemessene Abfindung ohne Vertragsverhandlungen
- kein aktives Tun oder Eigeninitiative erforderlich; weitere Verhandlungen bleiben aber möglich
- trotzdem schnelle Gewissheit über berufliche Zukunft
- kein Kündigungsschutzprozess für Abfindung mehr erforderlich
- kein Prozessrisiko, dann auch eine Abfindung zu erhalten, da Anspruch auch bei rechtmäßiger Kündigung
- keine Prozesskosten
- Entscheidung für Klageerhebung nur noch nötig, wenn tatsächlich Bestand des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten werden soll
- wohl kein Sperrzeitrisiko wie bei Abwicklungsverträgen[5]
Nachteile einer Abfindung nach § 1a KSchG[6]
Nachteile Arbeitgeber:
- fehlende Vertragsverhandlungen geben wenig Aufschluss über die Vorhersehbarkeit des Arbeitnehmerverhaltens, das durch Aufstocken der Abfindungshöhe im Zweifelsfall weiter beeinflusst werden könnte
- Gewissheit erst mit Ablauf der Klagefrist
- auf die Einhaltung der Kündigungsfrist kann nicht verzichtet werden
- § 1a KSchG nur in seinem engen Anwendungsbereich
- aufgrund bisher fehlender Rechtsprechung einige rechtstechnische Fragen noch ungeklärt, aber kalkulierbar
Nachteile Arbeitnehmer:
- rechtswidrige Kündigungen werden nach Ablauf der 3-wöchigen Frist bestandskräftig
- u. U. wäre höhere Abfindung möglich gewesen
- kein Vollstreckungstitel wie bei gerichtlichem Vergleich
- Rechtslage zum Sperrzeitrecht noch offen, aber kalkulierbar (s. o.)
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