Rz. 1

Durch das BetrVG 1972 ist der Anwendungsbereich des § 16 KSchG entsprechend der Neufassung des § 15 KSchG auf den dort genannten Personenkreis erstreckt worden.[1] Die Norm gewährt den durch § 15 KSchG geschützten Personen nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess ein Wahlrecht zwischen der Rückkehr in den alten Betrieb oder der Aufrechterhaltung eines inzwischen eingegangenen neuen Arbeitsverhältnisses.

Sie bezweckt die Gleichstellung des durch § 15 KSchG geschützten Personenkreises mit den übrigen Arbeitnehmern, denen nach § 12 KSchG bei Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung ein entsprechendes Wahlrecht zukommt.[2]

[1] S. Thüsing, § 15, Rz. 6 ff.
[2] S. ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, KSchG § 16 Rz. 1.

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