Rz. 45

Der Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, dass gegenüber dem geschützten Personenkreis grds. nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (§ 15 Abs. 13a KSchG), während die ordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder wenn die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird, und eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG).[1]

Die geschützten Personen sollen mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung grundsätzlich von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung ausgenommen sein.[2]

 

Rz. 46

Solange die geschützten Personen ihre betriebsverfassungsrechtliche Funktion ausüben, kann eine grundlos erklärte außerordentliche Kündigung dazu führen, dass sie in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gestört oder behindert werden. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern oder sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern während der Dauer ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion, also während ihres Amtes bzw. der Kandidatur zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Amt nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 BetrVG). Das gilt aber nicht für eine ordentliche Kündigung, weil sie nur zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung zulässig ist (s. Rz. 31 ff.). Deshalb genügt, dass der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu hören ist. Gleiches gilt, weil eine Störung oder Behinderung der Amtstätigkeit ausscheidet, für Kündigungen im Nachwirkungszeitraum.

 

Rz. 47

Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG.[3]

[3] KR/Spelge, 13. Aufl. 2022, § 113 InsO Rz. 34; Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz, 1. Aufl. 1999 Rz. 547 f.; Uhlenbruck/Zobel, 15. Aufl. 2019, § 113 InsO Rz. 51 m. w. N.

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