Rz. 29

Der in den Schutzbereich des § 15 KSchG einbezogene Personenkreis deckt sich nicht mit dem in § 78 BetrVG genannten Personenkreis. Nicht erfasst von § 15 KSchG werden daher die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.[1] Ebenfalls nicht erfasst werden die Mitglieder des Sprecherausschusses[2] sowie gewerkschaftliche Beauftragte i. S. d. § 20 Abs. 5 BPersVG[3].

[1] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 42; ErfK/Kiel, § 15 KSchG Rz. 8.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, Anhang zu § 103 BetrVG Rz. 5; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 42.
[3] LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.1.1999, 2 Sa 722/98 – für die entsprechende Norm im PersVG Sachsen-Anhalt.

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