Rz. 29
Der in den Schutzbereich des § 15 KSchG einbezogene Personenkreis deckt sich nicht mit dem in § 78 BetrVG genannten Personenkreis. Nicht erfasst von § 15 KSchG werden daher die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.[1] Ebenfalls nicht erfasst werden die Mitglieder des Sprecherausschusses[2] sowie gewerkschaftliche Beauftragte i. S. d. § 20 Abs. 5 BPersVG[3].
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