Rz. 11
Die Geltung des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 KSchG durch den Verweis in Abs. 1 Satz 2 hat vor allem zur Folge, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist einhalten muss, wenn er die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gerichtlich geltend machen will; ansonsten gilt die außerordentliche Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die die Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch nicht vollendet haben, und für Arbeitnehmer, die die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung gerichtlich geltend machen wollen (s. Rz. 8, 9).
Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 findet allerdings trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlauts nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung; insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht[1] ist § 4 Satz 1 KSchG nicht anzuwenden. Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den "falschen" Arbeitgeber oder bei einer Kündigung durch einen Nichtberechtigten.[2] Bei einer ohne Vollmacht oder von einem Nichtberechtigten erklärten Kündigung liege keine Kündigung des Arbeitgebers vor; eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung sei dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die 3-wöchige Klagefrist könne deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.[3]
Rz. 12
Für Auszubildende gilt, falls ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildendem besteht, die Frist zur Klagerhebung nach § 4 KSchG nicht; vielmehr muss einer Klage in allen Fällen die Verhandlung vor diesem Ausschuss vorausgehen (§ 111 Abs. 2 Satz 1 und 5 ArbGG). Umstritten ist, ob der Ausschuss innerhalb der 3-wöchigen Frist des § 4 KSchG angerufen werden muss.[4] In jedem Fall muss der Auszubildende, wenn der Spruch nicht von beiden Seiten anerkannt wird, bereits binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage erheben (§ 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).
Rz. 13
Besteht ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dagegen nicht, gilt § 4 KSchG auch für den Auszubildenden.[5]
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