Rz. 28

Bedient sich der Arbeitnehmer zur Übermittlung der Nichtfortsetzungserklärung nicht der Post, sondern einer Privatperson, z. B. eines Bekannten, muss die Erklärung dem alten Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist auch zugehen. Eine Übergabe der Erklärung an die als Boten fungierende (Privat-)Person innerhalb der Wochenfrist genügt nicht.[1] Auch wenn der Arbeitnehmer die Erklärung selbst übermittelt, sei es durch Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten des alten Arbeitgebers, muss dies innerhalb der Wochenfrist erfolgen.

 

Rz. 29

Wenn sich der Arbeitnehmer eines am Markt auftretenden privaten Zustell- oder Kurierdienstes bedient, dürfte nach Sinn und Zweck der in § 12 Satz 2 KSchG vorgesehenen Privilegierung ausreichen, dass die Erklärung – wie bei der Post – dem Zustelldienst innerhalb der Wochenfrist übergeben wird.

 
Hinweis

Bei einer Übermittlung vorab per Telefax muss dem alten Arbeitgeber das Original der Erklärung entweder vor Ablauf der Wochenfrist zugehen oder das Original muss vor Ablauf der Wochenfrist zur Post gegeben werden.

[1] So z. B. auch KR/Spilger, § 12 KSchG Rz. 27; Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 12 KSchG Rz. 27; MünchKommBGB/Hergenröder, § 12 KSchG Rz. 14.

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