Rz. 18

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses, muss er dies gegenüber dem alten Arbeitgeber innerhalb von einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess erklären. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis (§ 12 Satz 3 KSchG). Das dem Arbeitnehmer nach § 12 KSchG zustehende Sonderkündigungsrecht hat damit die Wirkung einer fristlosen Kündigung.[1]

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, das alte Arbeitsverhältnis durch die in § 12 KSchG vorgesehene Erklärung fristlos zu beenden. Er hat unabhängig davon auch die Möglichkeit des Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung. In diesem Fall muss er allerdings während des Laufs der Kündigungsfrist seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen, d. h. insbesondere die geschuldete Arbeitsleistung erbringen.

[1] Vgl. Holthusen, § 1 Rz. 92.

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