Rz. 35

Nach einer Entscheidung des BAG kommt es für die Qualifizierung eines Abfindungsanspruchs nach den §§ 910 KSchG nicht darauf an, ob die Kündigung, in deren Rahmen der Auflösungsantrag gestellt wurde, noch vor Insolvenzeröffnung von dem Insolvenzschuldner oder vom Insolvenzverwalter erklärt worden ist.[1] Auch nicht allein ausschlaggebend ist bei einem Antrag der Arbeitgeberseite, ob die Gründe, die Anlass für den Auflösungsantrag sind, vor oder nach der Insolvenzeröffnung liegen.[2] Das BAG stellt entscheidend darauf ab, ob bereits der Insolvenzschuldner oder aber erst der Insolvenzverwalter den Auflösungsantrag rechtshängig gemacht hat.

Hieraus ergeben sich bei einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers folgende Konsequenzen:

  • Wurde die Kündigung vom Insolvenzschuldner ausgesprochen und hat dieser vor Insolvenzeröffnung einen Auflösungsantrag gestellt, handelt es sich bei einer festgesetzten Abfindung auch dann um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, wenn der Insolvenzverwalter an dem Auflösungsantrag festhält. Dies erscheint dann problematisch, wenn der Antrag zwar aufrechterhalten bleibt, jedoch auf neue, nach Insolvenzeröffnung entstandene Gründe gestützt wird.
  • Stellt der Insolvenzverwalter bei einer vom Insolvenzschuldner ausgesprochenen Kündigung einen Auflösungsantrag, handelt es sich bei einer nach den §§ 9, 10 KSchG festgesetzten Abfindung um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Gleiches gilt, wenn bereits die Kündigung vom Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde.[3]

Für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gilt als Konsequenz der Entscheidung folgendes:

 

Rz. 35a

Ist ein Auflösungsantrag nach Insolvenzeröffnung und vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit gestellt worden, handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Wurde der Antrag erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtshängig, liegt eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.[4]

 
Hinweis

Individual- oder kollektivvertragliche Abfindungsvereinbarungen, die zwischen Insolvenzschuldner und Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat und der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wurden, beruhen nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters und sind daher Insolvenzforderungen.[5]

[1] BAG, Urteil v. 14.3.2019, 6 AZR 4/18, AP InsO, § 55 Nr. 24.
[2] An der bisher hier vertretenen Auffassung wird nicht festgehalten.
[3] Vgl. auch Anmerkung Fuchs, AP InsO § 55 Nr. 24.
[4] Anmerkung Fuchs, AP InsO § 55 Nr. 24.
[5] So ausdrücklich BAG, Urteil v. 14.3.2019, 6 AZR 4/18, AP InsO, § 55 Nr. 24, Rz. 13.

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