Rz. 33

Das Recht eines Arbeitnehmers, einen Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) zu stellen, ist höchstpersönlich. Hat der Arbeitnehmer innerhalb einer Kündigungsschutzklage vor seinem Tod noch keinen Auflösungsantrag gestellt, können die Erben die Kündigungsschutzklage weiterführen.[1] Die Stellung eines Auflösungsantrags durch die Erben ist jedoch ausgeschlossen.[2] Hat der Arbeitnehmer bereits vor seinem Tod einen Auflösungsantrag gestellt, ist die Auflösung im Rahmen des von den Erben fortgesetzten Verfahrens möglich, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem Auflösungszeitpunkt gestorben ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhebt am 1.3. eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung zum 30.6. desselben Jahres. Er stellt nach gescheiterter Güteverhandlung am 15.4. einen Auflösungsantrag.

Verstirbt der Arbeitnehmer zwischen dem 15.4. und dem 30.6., erledigt sich damit der Auflösungsantrag.

Verstirbt der Arbeitnehmer nach dem 30.6., kann über den Auflösungsantrag entschieden werden.

[1] Hierzu Wiehe, § 4 Rz. 96 ff.
[2] KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 20.
[3] Hierzu Arnold, § 9 Rz. 25.

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