Rz. 7

Der Monatsverdienst bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 3 KSchG nach den regelmäßigen Bruttobezügen in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet.

 

Rz. 8

Abzustellen ist auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des gekündigten Arbeitnehmers. Bei Teilzeitkräften ist auf deren regelmäßige Arbeitszeit abzustellen. Unregelmäßige Schwankungen der Arbeitszeit wie Kurzarbeit oder Überstunden sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, ein Arbeitnehmer hat zuvor regelmäßig Überstunden geleistet. Entscheidend ist der Verdienst im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden. Liegt der Auflösungszeitpunkt innerhalb des Kalendermonats, ist der Monatsverdienst hochzurechnen, so z. B. bei einer Auflösung zum 15. eines Monats.

 

Rz. 9

Kommt es bei Stundenlohnvergütung durch unterschiedliche Arbeitsstunden im Kalendermonat zu Schwankungen, kann dies bei der Höhe der angemessenen Abfindung berücksichtigt werden.[1] Die Höchstgrenzen berechnen sich jedoch nach dem letzten Kalendermonat. Dies gilt auch bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt.

 

Rz. 10

Da auf die regelmäßige Arbeitszeit abgestellt wird, ist die tatsächliche Beschäftigung nicht ausschlaggebend, auch nicht Verdienstminderungen als Folge von Krankheit oder Urlaub. Die Vergütung ist nach allgemeiner Auffassung so zu berechnen, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitsverhältnis wird am 31.10. fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.11. gekündigt. Die Auflösung erfolgt zum 30.11. Es ist auf die Vergütung abzustellen, die dem Arbeitnehmer im Monat November bei tatsächlicher Arbeit innerhalb der regelmäßigen Arbeit zustehen würde.

Diese Berechnung entspricht dem modifizierten Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1, 2 EFZG, sodass insoweit auf die umfangreiche Rechtsprechung zu § 4 EFZG zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 11

Einzubeziehen in die Berechnung sind alle Bestandteile des Arbeitsentgelts mit Entgeltcharakter. Hierzu gehören Lohn oder Gehalt, Zulagen und Zuschläge. Sachbezüge sind nach nahezu allgemeiner Meinung mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen und nicht nach den Sätzen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger.[3] Dies erscheint im Hinblick auf die Entscheidung des BAG[4] gleichwohl fraglich: Wird beim unberechtigten Entzug eines Dienstfahrzeugs auch zur Privatnutzung eine Schadensberechnung nach der lohnsteuerrechtlichen Vorteilsermittlung i. d. R. akzeptiert, sollte dieser Wert als Nutzungswert auch bei § 10 KSchG herangezogen werden können.[5]

 

Rz. 12

Bezüge, die ein Arbeitnehmer für längere Zeiträume erhält, wie z. B. ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Tantiemen, Prämien, sind zeitanteilig umzulegen. Hierzu gehören auch Gratifikationen, da es nach § 10 Abs. 3 KSchG allein darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die Leistung normalerweise erhält.[6]

 

Rz. 13

Nicht zum Entgelt gehören Leistungen mit Aufwendungscharakter wie z. B. Spesen und Aufwandsentschädigungen.

[1] LKB/Linck, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 10 KSchG, Rz. 9.
[2] Vgl. z. B. KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 32; APS/Biebl, § 10 KSchG, Rz. 15.
[3] Vgl. z. B. KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 39; LKB/Linck, § 10 KSchG, Rz. 10.
[4] Urteil v. 27.5.1999, 8 AZR 415/98, AP BGB § 611 BGB Schabezüge Nr. 12.
[5] HaKo-KSchG/Gieseler, 7. Aufl. 2021, § 10 KSchG, Rz. 10; Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Eylert, 2. Aufl. 2023, § 10 KSchG, Rz. 14.
[6] Sehr str., wie hier z. B. Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 10 KSchG, Rz. 3; ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 10 KSchG, Rz. 2; a. A. z. B. KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 38; LKB/Linck, § 10 KSchG, Rz. 11.

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