Rz. 52

Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Meldung oder das Erscheinen unmöglich machen oder erschweren, sodass ein anderes Verhalten unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit nicht zugemutet werden konnte. Hierzu zählen insbesondere plötzliche Erkrankungen, Vorstellungsgespräche bei einem Arbeitgeber zu einem von diesem gewünschten Termin sowie die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten, wie z. B. Gerichts-, Behörden- oder Arztbesuche.[1] Hierbei ist aber zu beachten, dass Arbeitsunfähigkeit nicht generell mit Meldeunfähigkeit gleichgestellt werden kann.[2] Dagegen begründet ein Auslandsaufenthalt des Betroffenen keinen wichtigen Grund, der ein Meldeversäumnis rechtfertigen würde, wenn der Arbeitslose den Auslandsaufenthalt angetreten hat, ohne dass hierzu die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat.[3]

[1] LSG Bayern, Urteil v. 27.4.2006, L 9 AL 253/02).
[2] Geiger, info also 2014, 164.

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