Rz. 20

Ein versicherungswidriges Verhalten ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es genügt also nicht, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis schuldhaft beendet wurde. Ein schuldhaftes arbeitsvertragswidriges Verhalten bedingt gerade nicht das Vorliegen der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.[1] Vielmehr ist erforderlich, dass die anschließende Arbeitslosigkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Von Vorsatz ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer bei der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei seinem arbeitsvertragswidrigen Verhalten die Arbeitslosigkeit bewusst und gewollt herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.[2] Grobe Fahrlässigkeit liegt entsprechend der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.[3] Insofern handelt ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet, in Bezug auf den Beendigungstatbestand vorsätzlich und in Bezug auf die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig, wenn er im Zeitpunkt der Lösung keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hat und er aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise nicht mit dem sofortigen Erhalt eines Anschlussarbeitsplatzes rechnen konnte.[4] Gleiches gilt für einen Arbeitnehmer, der lediglich auf eine vage Aussicht, in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber wechseln zu können, sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung beendet.[5] Jedenfalls führt die bloße Rechtsunkenntnis und ein Irrtum über die Rechtsfolgen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages nicht schon dazu, dass der Verschuldensvorwurf im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III entfällt.[6] Die Rechtsprechung bejaht grobe Fahrlässigkeit darüber hinaus etwa auch bei einem Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers, der zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Arbeitsplatzes durch arbeitgeberseitige Kündigung führt.[7]

 

Rz. 21

Hat eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers zur Kündigung geführt, so kann die Beschäftigungslosigkeit dann nicht verschuldet sein, wenn der Kündigung eine erforderliche Abmahnung nicht vorausging. Dies gilt allerdings nicht im personellen Vertrauensbereich, etwa wenn es um schwerwiegende Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers geht.[8] Eine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit hat allerdings die Rechtsprechung in dem Fall bejaht, in dem der Arbeitnehmer durch eine ehewidrige Beziehung zur Ehefrau seines Arbeitgebers die arbeitsvertraglichen Treuepflichten verletzt hat, sofern dadurch dem Arbeitgeber die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen erschwert wurde.[9] Das Verschuldenserfordernis bezieht sich stets auf die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit. Dies ist insbesondere bei personenbedingten Kündigungen zu beachten, bei denen der personenbedingte Grund durch Verhaltensweisen des Arbeitnehmers herbeigeführt wird. Verliert etwa ein Berufskraftfahrer aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße seine Fahrerlaubnis, so kommt es nicht darauf an, ob der letzte Verkehrsverstoß grob fahrlässig begangen wurde, sondern vielmehr, ob insgesamt der Verlust der Fahrerlaubnis grob fahrlässig durch den Arbeitnehmer herbeigeführt worden ist. Das wird man dann annehmen können, wenn gerade das fortgesetzte Fehlverhalten insgesamt als grob fahrlässig zu bewerten ist.[10]

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