Rz. 30

§ 158 Abs. 3 SGB III bestimmt, dass § 158 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III entsprechend gilt, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung zu erhalten oder zu beanspruchen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass Entlassungsentschädigungen auch dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar aufrechterhalten wird, jedoch der Arbeitslose aus dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis formal weiter bestehen lassen, um dem Arbeitslosen die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung zu sichern.[1] Aber auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird und dies im Zusammenhang mit einer nichtigen Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht, kann die Regelung des § 158 SGB III Anwendung finden. Dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einen weiteren Lohnanspruch des Arbeitnehmers voraussetzt, ist der gesetzlichen Regelung hingegen nicht zu entnehmen.[2]

[1] BT-Drucks. 12/441 S. 91 f.
[2] Hauck/Noftz/Valgolio, SGB III, (Stand: 12/2020), K § 158 SGB IIII, Rz. 140.

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