Rz. 14

Auch bei einer Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Schriftform gem. § 623 BGB. Die Kündigung kann vom Insolvenzverwalter selbst oder von einem gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden (BAG, Urteil v. 22.1.1998, 2 AZR 267/97[1]). Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist nicht erforderlich, wenn der bisher beim Schuldner beschäftigte Personalleiter vom Insolvenzverwalter in gleicher Position weiter beschäftigt wird (vgl. BAG, Urteil v. 24.9.2015, 6 AZR 492/14[2]). In einem solchen Fall können die Arbeitnehmer gem. § 174 Satz 2 BGB davon ausgehen, dass Kündigungen zu den regelmäßigen Aufgaben des Personalleiters gehören und dieser somit zum Ausspruch der Kündigungen bevollmächtigt ist (BAG, Urteil v. 22.1.1998, 2 AZR 267/97[3]). Etwas anderes gilt freilich, wenn ein Sozius aus der Rechtsanwaltssozietät des (vorläufigen) Insolvenzverwalters die Kündigung ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausspricht. Der Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall berechtigt, die Kündigung gem. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückzuweisen, da nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sich Rechtsanwälte, die unter dem gemeinsamen Briefkopf einer Sozietät auftreten, bei Ausspruch einseitiger Willenserklärungen gegenseitig vertreten (BAG, Urteil v. 18.4.2002, 8 AZR 346/01[4]).

[1] AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 97.
[2] NJW 2016 S. 345.
[3] AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 97.
[4] NZA 2002 S. 1207.

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