Rz. 35

Gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5 bis 7 KSchG geltend zu machen.

 

Rz. 36

Der Arbeitnehmer kann sich daher grundsätzlich nicht mehr auf das Fehlen eines "wichtigen Grunds" i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB berufen, wenn er es versäumt, innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zu erheben. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung verspätet, d. h. nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, ausgesprochen hat (BAG, Urteil v. 6.7.1972, 2 AZR 386/71[1]).

[1] AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 3.

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