Rz. 44

Bereits die alte Fassung des § 4 Satz 1 KSchG galt nach der Rechtsprechung des BAG auch für außerordentliche Kündigungen im Berufsausbildungsverhältnis.[1] § 4 Satz 1 KSchG wurde danach lediglich verdrängt, wenn nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden musste.[2]

 

Rz. 45

An dieser Rechtsprechung hält das BAG auch nach der Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG fest.[3] Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch in Berufsausbildungsverhältnissen grds. auf alle Unwirksamkeitsgründe bezieht.[4]

[3] BAG, Urteil v. 23.7.2015, 6 AZR 490/14, NZA-RR 2015, 628, Rz. 47; kritisch zu dieser Rechtsprechung ErfK/Schlachter, § 22 BBiG Rz. 9.
[4] Bender/Schmidt, NZA 2004, 358, 362.

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