Rz. 44
Bereits die alte Fassung des § 4 Satz 1 KSchG galt nach der Rechtsprechung des BAG auch für außerordentliche Kündigungen im Berufsausbildungsverhältnis.[1] § 4 Satz 1 KSchG wurde danach lediglich verdrängt, wenn nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden musste.[2]
Rz. 45
An dieser Rechtsprechung hält das BAG auch nach der Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG fest.[3] Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch in Berufsausbildungsverhältnissen grds. auf alle Unwirksamkeitsgründe bezieht.[4]
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