Rz. 116
Nach der Entscheidung des EuGH vom 27.1.2005[1] ist die maßgebliche Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen[2] dahin gehend auszulegen, dass die Kündigungserklärung, nicht erst die spätere tatsächliche Entlassung, das maßgebliche Ereignis der Entlassung ist.[3] Auch der Ausspruch einer Änderungskündigung ist daher bereits eine Entlassung i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das ihm mit der Kündigung unterbreitete Angebot ablehnt oder – und sei es ohne Vorbehalt – annimmt.[4]
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine "echte" Kündigung. Durch die Annahmeerklärung fällt weder die Anzeigepflicht – rückwirkend – weg, noch wird eine erfolgte Anzeige gegenstandslos. Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 KSchG sind daher auch innerhalb des Referenzzeitraums von 30 Kalendertagen erklärte Änderungskündigungen als Entlassungen zu zählen.
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