Rz. 116

Nach der Entscheidung des EuGH vom 27.1.2005[1] ist die maßgebliche Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen[2] dahin gehend auszulegen, dass die Kündigungserklärung, nicht erst die spätere tatsächliche Entlassung, das maßgebliche Ereignis der Entlassung ist.[3] Auch der Ausspruch einer Änderungskündigung ist daher bereits eine Entlassung i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das ihm mit der Kündigung unterbreitete Angebot ablehnt oder – und sei es ohne Vorbehalt – annimmt.[4]

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine "echte" Kündigung. Durch die Annahmeerklärung fällt weder die Anzeigepflicht – rückwirkend – weg, noch wird eine erfolgte Anzeige gegenstandslos. Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 KSchG sind daher auch innerhalb des Referenzzeitraums von 30 Kalendertagen erklärte Änderungskündigungen als Entlassungen zu zählen.

[1] EuGH, Urteil v. 27.1.2005, C-188/03, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18, NZA 2005, 213.
[2] ABl. EG L 225 v. 12.8.1998, S. 16 ff.
[3] Zu den Auswirkungen auf das nationale Recht im Einzelnen vgl. Lembke/Oberwinter, § 17 Rz. 17 ff.
[4] BAG, Urteil v. 20.2.2014, 2 AZR 346/12, NZA 2014, 1069, zu B II 3 d der Gründe.

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