Rz. 72

Liegen die Voraussetzungen des § 2 KSchG vor, hat der Arbeitnehmer also fristgerecht die Annahme der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung erklärt, ist für die gerichtliche Überprüfung nach § 4 Satz 2 KSchG Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Für die Klageerhebung gilt die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Nach § 167 ZPO genügt zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang bei Gericht, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG genügt es auch, wenn der Arbeitnehmer zunächst rechtzeitig Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und diesen später, ggf. auch erst im Berufungsverfahren[1], entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst[2]. Hat die Änderungsschutzklage Erfolg, gilt die Änderungskündigung nach § 8 KSchG als von Anfang an rechtsunwirksam. Es steht dann fest, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

 

Rz. 73

Erhebt der Arbeitnehmer nicht fristwahrend Klage, erlischt nach § 7 2. Halbsatz KSchG der Vorbehalt der Annahmeerklärung, sodass diese unbedingt wird und somit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Arbeitsbedingungen fortbesteht. Eine verspätet erhobene Änderungsschutzklage ist unbegründet.

 

Rz. 74

Der Arbeitnehmer, der das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat, ist verpflichtet – bei einer ordentlichen Änderungskündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei einer außerordentlichen Änderungskündigung ab sofort – zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu den bisherigen Arbeitsbedingungen besteht während des Kündigungsschutzprozesses nicht.[3]

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