Rz. 62

Die mit einer Änderungskündigung beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen kann auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG auslösen, etwa wenn zugleich die betriebliche Lohngestaltung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert werden soll. Der Arbeitgeber bedarf dann hierfür der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG.[1]

 

Rz. 63

Fehlt es hieran, kann die Maßnahme nicht wirksam vollzogen werden. Eine darauf gerichtete Änderungskündigung ist deshalb jedoch nicht unwirksam. Auch insoweit ist zwischen dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einerseits und dem bloßen Anhörungsrecht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu unterscheiden.[2]

 
Hinweis

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Änderungskündigungen und im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung können sich aus § 102 Abs. 1 BetrVG, §§ 99 ff. BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG ergeben. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Änderungskündigung ist allein die ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Mangelnde Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus §§ 99 ff. BetrVG und/oder § 87 Abs. 1 BetrVG hindert jedoch eine wirksame Umsetzung der vorgesehenen Änderungen.

[1] BAG, Urteil v. 31.1.1984, 1 AZR 174/81, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 15.

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