Rz. 39

Anrechnungsvorbehalte erlauben dem Arbeitgeber eine Anrechnung übertariflicher Leistungen auf eine Tariflohnerhöhung.

 
Praxis-Beispiel

"Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage i. H. v. monatlich 250 EUR brutto. Sie ist auf kommende Tariflohnerhöhungen anrechenbar."

 

Rz. 40

Der Vorbehalt der Anrechenbarkeit einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung muss nicht notwendig ausdrücklich vereinbart sein. Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsabrede über einen Lohnbestandteil, ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Danach ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.[1] Dies gilt selbst dann, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und mit der Tariflohnerhöhung nicht verrechnet worden ist. Die Zulage wird gewährt, weil den Arbeitsvertragsparteien der Tariflohn nicht ausreichend erscheint. Ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen, ist für den Arbeitgeber regelmäßig nicht absehbar. Dies ist auch für den Arbeitnehmer erkennbar.[2]

 

Rz. 41

Eine entsprechende ausdrückliche, mündlich oder durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingung über die Anrechenbarkeit einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung unterliegt nach der Rechtsprechung des BAG weder Zweifeln i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB, noch ist sie ungewöhnlich i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB.[3] Sie genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie ergibt sich bereits hinreichend klar aus der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage. Ein verständiger Arbeitnehmer kann nicht annehmen, eine übertarifliche Zulage diene einem besonderen Zweck und sei von der Höhe des jeweiligen Tariflohns unabhängig.[4]

[1] BAG, Urteil v. 23.9.2009, 5 AZR 973/08, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50, Rz. 21; BAG, Urteil v. 27.8.2008, 5 AZR 820/07, AP BGB § 307 Nr. 36, Rz. 12.
[2] BAG, Urteil v. 23.9.2009, 5 AZR 973/08, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50, Rz. 21; BAG, Urteil v. 27.8.2008, 5 AZR 820/07, AP BGB § 307 Nr. 36, Rz. 12.
[3] BAG, Urteil v. 27.8.2008, 5 AZR 820/07, AP BGB § 307 Nr. 36, Rz. 21.
[4] Vgl. BAG, Urteil v. 27.8.2008, 5 AZR 820/07, AP BGB § 307 Nr. 36, Rz. 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge