Rz. 6

Der Teilvergütungsanspruch kann gem. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gekürzt werden bzw. vollständig entfallen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer der in Satz 2 genannten Alternativen. Alternative 1 ist einschlägig, wenn der Dienstverpflichtete ohne vertragswidrigen Anlass der Gegenseite gekündigt hat. Dagegen betrifft Alternative 2 den Fall, dass die Kündigung des Dienstberechtigten aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Dienstverpflichteten erfolgt. Hier muss allerdings eine vom Dienstverpflichteten schuldhaft (§§ 276, 278 BGB) zu vertretende Vertragsverletzung vorliegen.[1]

Die Vertragsverletzung muss dabei der Grund für die außerordentliche Kündigung sein. An dieser Kausalität mangelt es, wenn der Arbeitgeber erst nach der Kündigung von der Vertragsverletzung Kenntnis erlangt. In diesem Sinne bedeutet Veranlassung nach dem Verständnis des BGH, dass zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung gewesen ist und sie adäquat kausal verursacht hat.[2] Insoweit wird § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anders ausgelegt als § 628 Abs. 2 BGB, der ebenfalls daran anknüpft, dass die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst wird.[3]

 

Rz. 7

Sowohl die Kürzung als auch der völlige Wegfall des Teilvergütungsanspruchs erfordern jedoch, dass der Dienstberechtigte an den bisher erbrachten Leistungen kein Interesse hat. Der Interessenfortfall muss dabei gerade auf der Kündigung beruhen.[4] Fehlendes Interesse ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Dienstberechtigte die Leistungen nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann.[5]

[3] BGH, Urteil v. 7.3.2019, IX ZR 221/18, NJW 2019, 1870 Rz. 14; s. auch Juretzek, DStR 2018, 2449, 2450.
[4] BAG, Urteil v. 21.10.1983, 7 AZR 285/82, DB 1984, 2705.
[5] BGH, Urteil v. 7.6.1984, III ZR 37/83, NJW 1985, 41.

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