1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 627 BGB gewährt für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB. Anders als bei § 626 BGB kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eventuellen Missbräuchen wird aber durch § 627 Abs. 2 BGB und § 628 BGB entgegengewirkt.[1] Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB stellt dispositives Recht dar, d. h. die Geltung des § 627 BGB kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.[2] Eine Abbedingung mittels AGB ist jedoch nach h. M. regelmäßig nicht möglich, da nach dem Grundgedanken der Vorschrift im Rahmen von Vertrauensstellungen eine jederzeitige Lösungsmöglichkeit bestehen muss. Ausnahmen sind bei maßvollen Einschränkungen des Kündigungsrechts im Einzelfall denkbar, wobei eine Verweisung auf das Kündigungsrecht nach § 626 BGB nicht genügen kann.[3]

2 Voraussetzungen

2.1 Kein Arbeitsverhältnis

 

Rz. 2

§ 627 BGB bezieht sich, wie der Wortlaut eindeutig klarstellt, ausschließlich auf freie Dienstverhältnisse und gilt somit nicht für Arbeitsverhältnisse.

2.2 Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

 

Rz. 3

Vom Anwendungsbereich des § 627 BGB nicht erfasst werden dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Sind beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen. Ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" erfordert, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringt, um ein schützenswertes und gegenüber der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten vorrangiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen zu können. Dabei setzt der Begriff weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus, noch, dass hierdurch die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls.[1] Zur Ermittlung sind neben dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auch der Gesetzeszweck der Sicherstellung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Vertrauensschutzes auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine dauerhaft feste Entlohnung andererseits zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 4

Maßgeblich für das Merkmal der "Dauer" ist die Verkehrsanschauung. Grundsätzlich wird ein dauerndes Dienstverhältnis dann zu bejahen sein, wenn es auf längere Dauer angelegt ist oder tatsächlich bereits eine längere Zeitspanne besteht.[3] Nicht erforderlich ist, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Vielmehr ist ausreichend, wenn die vertragliche Abrede eine näher bestimmte längere Zeit umfasst. Gleichwohl kann auch eine kürzere Zeit genügen, soweit sich nicht aus der Art der übertragenen Aufgabe (z. B. Krankheitsvertretung) ergibt, dass die Verbindung nur vorübergehend sein soll. Insoweit kann auch in der Vereinbarung eines auf ein Jahr befristeten Dienstverhältnisses ein dauerndes Dienstverhältnis i. S. d. Norm liegen, wenn aus Sicht der Vertragsparteien die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung besteht.[4]

Die Einordnung als dauerhaftes Dienstverhältnis kann sich dabei unabhängig von der Vereinbarung einer ausdrücklichen Laufzeit aus dem Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen ergeben. So lässt sich exemplarisch einem Privatschulvertrag entnehmen, dass dieser so lange laufen soll, bis der jeweilige Schüler die Schule mit einem durch Schulform angebotenen Abschluss verlässt.[5]

 

Rz. 5

Darüber hinaus darf der Dienstverpflichtete keine festen Bezüge erhalten. Solche sind jedenfalls bei einer auf eine bestimmte Dauer vereinbarten Vergütung für eine Gesamtdienstleistung anzunehmen.[6] Ausschlaggebend ist daher, ob der Dienstverpflichtete sich darauf verlassen kann, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge als Dienstbezüge in einem Umfang zufließen werden, dass sie Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden.[7] Aufgrund dessen ist die Festlegung einer Regelvergütung erforderlich, mit der der Dienstverpflichtete "als nicht unerheblichem Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf".[8] Ein variables Entgelt, das zwar im Ergebnis bestimmbar, jedoch von ungewissen außervertraglichen und schwankenden Voraussetzungen abhängig ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.[9]

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