Rz. 60

Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die – in der Praxis deutlich häufigere – außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die häufigsten Fälle beruhen auf Vertragsverletzungen des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Wer durch ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird, kann nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen!

Entgeltrückstände können z. B. ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, sofern sie zeitlich oder dem Betrag nach nicht unerheblich sind und der Arbeitnehmer eine Abmahnung ausgesprochen hat. Bereits geringe Rückstände reichen aus, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert.[2] Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber über eine längere Zeit hinweg die einbehaltende Einkommensteuer oder die Sozialabgaben nicht abführt[3] oder den Arbeitnehmer womöglich nicht einmal zur Sozialversicherung angemeldet hat.

 

Rz. 61

Eine unberechtigte Suspendierung kann z. B. eine schuldhafte Verletzung der Beschäftigungspflicht darstellen, die den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.[4] Auch eine unberechtigte Teilsuspendierung durch den Arbeitgeber kann ein wichtiger Grund sein, wenn dem Arbeitnehmer wesentliche Aufgaben entzogen worden sind und die Anordnung des Arbeitgebers für ihn kränkend ist.[5]

 

Rz. 62

Die auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte ständige und erhebliche Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit kann auch dann zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn der Arbeitnehmer zunächst bereit war, verbotene Mehrarbeit zu verrichten.[6]

 

Rz. 63

Bestellt der Arbeitgeber entgegen seiner vorherigen Zusage einen Arbeitnehmer nicht zum Geschäftsführer einer GmbH, kann dieses Verhalten für den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zur Kündigung sein.[7]

 

Rz. 64

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht freistellt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Kommt er z. B. wiederholt und ohne betrieblichen Grund (vgl. § 7 Abs. 1 BUrlG) dem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegen, gewährt er entgegen § 629 BGB keine Freizeit zur Stellensuche[8] oder stellt er den Arbeitnehmer nicht von Arbeiten frei, die ihn in Gewissensnöte bringen[9], kann hierin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber religiösen Pflichten des Arbeitnehmers nicht hinreichend entgegenkommt.[10]

Auch Beleidigungen und Verdächtigungen können wichtige Gründe i. S. d. Abs. 1 sein.[11]

 

Rz. 65

Der nicht vertragsgemäße Zustand einer Werkswohnung berechtigt den Arbeitnehmer grds. nicht zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anders ist es, wenn die Erfüllung des Arbeitsvertrags und die Nutzung der Werkswohnung in untrennbarem Zusammenhang stehen.[12]

 

Rz. 66

Der Ausspruch unberechtigter betriebsbedingter Kündigungen ist für sich genommen kein wichtiger Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[13]

 

Rz. 67

Ein Arbeitnehmer, der ganz oder überwiegend auf Provisionsbasis arbeitet, kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn seine Einkünfte trotz unverminderten Einsatzes so gesunken sind, dass der Verdienst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht mehr ausreicht. Ist der Arbeitgeber für diese Veränderungen verantwortlich, muss der Arbeitnehmer ihn zuvor abmahnen oder sich um eine Neuregelung der Provisionsvereinbarung bemühen.[14]

 

Rz. 68

Der Wunsch, die Arbeitsstelle zu wechseln, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung für sich genommen auch dann nicht, wenn die neue Stelle die entscheidende berufliche Karrierechance für den Arbeitnehmer darstellt. Ihm ist es regelmäßig zumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten.[15] Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, in eine vorzeitige Vertragsauflösung einzuwilligen.[16]

 

Rz. 69

Kann der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit nur noch eingeschränkt eingesetzt werden, muss er dem Arbeitgeber vor einer außerordentlichen Kündigung die Gelegenheit geben, ihn als Teilzeitkraft oder zu anderen, zumutbaren Bedingungen weiter zu beschäftigen.[17]

[1] Zu Einzelfällen der Kündigung durch den Arbeitgeber s. Liebscher, § 1 KSchG Rz. 465 ff.
[3] S. hierzu LAG Tübingen, Urteil v. 30.5.1968, 4 Sa 27/68, DB 1968, 1407.
[7] BAG, Urteil v. 8.8.2002, 8 AZR 574/011, NZA 2002, 1323, 1325 f.
[8] ErfK/Niemann, § 626 BGB, Rz. 169.
[9] Dem Arbeitnehmer steht insofern ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 3 BGB zu; hierzu Wege, Religion im Arbeitsverhältnis, 2007, S. 155 ff.
[10] Hierin kann eine nach § 7 Abs. 1 AGG unzulässige Diskriminierung liegen. Selbst wenn das nicht der Fall ist, kann dies ein...

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