Rz. 3

§ 625 BGB setzt den Ablauf des Dienstverhältnisses voraus, wobei die Art des Beendigungstatbestands unerheblich ist. Aufgrund von § 15 Abs. 5 TzBfG, der den Anwendungsbereich des § 625 BGB im Fall der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, sowie nach Zweckerreichung oder nach Eintritt einer auflösenden Bedingung einschränkt, kommen jedoch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nur Kündigung, Anfechtung oder Aufhebungsverträge als Beendigungsgründe in Betracht.[1]

[1] BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 479/17, NZA 2018, 943, 945; BAG, Urteil v. 3.9.2003, 7 AZR 106/03, NZA 2004, 255; krit. gg. Aufhebungsvertrag MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 625 BGB Rz. 7.

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