Rz. 1

In § 625 BGB wird die stillschweigende Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien geregelt. Die Vorschrift verhindert den Eintritt eines vertragslosen Zustands und dient damit der Rechtsklarheit.[1] Daraus erklärt sich auch, dass für § 625 BGB dann kein Raum ist, wenn die Parteien vor oder nach Auslaufen des Vertrags eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses schließen.[2] Ein entsprechender Verlängerungsvertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden.[3]

§ 625 BGB ist – auch konkludent – abdingbar, sodass die Parteien die Rechtsfolge ausschließen oder abweichende Vereinbarungen über die Weiterbeschäftigung treffen können.[4]

Dabei ist nicht entscheidend, ob den Parteien die Vorschrift bei Abschluss des Vertrags bekannt ist.[5]

[1] BAG, Urteil v. 10.9.2020, 6 AZR 94/19 (A) (Teilurteil), NZA 2021, 129 Rz. 30; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 625 BGB Rz. 1; MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 625 BGB Rz. 1.
[4] OLG München, Urteil v. 10.4.2019, 7 U 2876/18 (Endurteil), BeckRS 2019, 7379 Rz. 14; LG Paderborn, Urteil v. 4.6.2019, 6 O 29/17, BeckRS 2019, 12845 Rz. 33.
[5] LG Paderborn, Urteil v. 4.6.2019, 6 O 29/17, BeckRS 2019, 12845 Rz. 35.

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