Rz. 41

Die Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess richtet sich nach allgemeinen Regeln. Wer sich auf eine für ihn günstige Regelung beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. In aller Regel ist es der Arbeitnehmer, der sich auf eine längere Kündigungsfrist beruft. Er hat dann die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine nach Abs. 5 einzelvertraglich vereinbarte, kürzere Frist, hat er die entsprechenden Voraussetzungen (Aushilfsarbeitsverhältnis; Beschäftigung von i. d. R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmern) darzustellen und zu beweisen.

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