Rz. 34

Einzelvertraglich können die Parteien die Kündigungsfristen grds. verlängern, solange der von Art. 12 GG gewährte Mindestschutz nicht unterschritten wird (zur Kollision von individualvertraglichen mit tariflichen Kündigungsfristen s. Rz. 18 ff.). Da Abs. 5 Satz 3 nur eine Änderung der Kündigungsfristen erlaubt, sind die Arbeitsvertragsparteien an die Beendigungstermine zum Ende eines Kalendermonats bzw. zum 15. gebunden (s. Rz. 10 f.). Das schließt indes nicht aus, die möglichen Kündigungstermine zu reduzieren.[1] So ist es z. B. möglich, die Kündigung nach Abs. 1 nur zum Ende des Kalendermonats oder die Kündigung nach Abs. 2 nur zum Ende eines Quartals zuzulassen. Den Parteien steht es insbesondere frei, durch eine sog. Gleichstellungsabrede die Kündigungsfristen des Abs. 2 auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen.

 

Rz. 35

Grenzen für längere Kündigungsfristen setzt erst die AGB-Kontrolle, insbes. § 307 BGB.

Das BAG hat indes sogar die formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag einer Lehrkraft für zulässig gehalten.[2] § 15 Abs. 4 TzBfG verdeutliche, dass sogar eine Bindung auf bis zu 5 Jahren ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zulässig sei.

Dennoch hat das BAG die 3-jährige Kündigungsfrist zum Monatsende eines Speditionskaufmanns für unangemessen und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam gehalten[3].

Das LAG Baden-Württemberg hielt eine Vertragsklausel für unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, derzufolge das zum Zweck der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann.[4] Das BAG hat sich im Revisionsurteil kritisch geäußert, die Frage jedoch offen gelassen und die in Rede stehende Vertragsstrafe jedenfalls für unangemessen hoch gehalten.[5]

Jedenfalls unbedenklich sind Kündigungsfristen – auch für Arbeitsverhältnisse, die noch keine 20 Jahre bestanden haben – die 7 Monate zum Monatsende nicht überschreiten. Diese Kündigungsfrist sieht das Gesetz in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB selbst vor.

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